Guten Morgen, wir warten jetzt schon knapp 4 Wochen auf den MDK-Besuch bei meiner Frau. Ab wann hat man eigentlich Anspruch auf die Leistungen der Pflegeversicherung (Geldleistung)?
Hallo Herr Ludwig, die Pflegeleistungen werden bei erfüllen der Vorversicherungszeit und bei Vorliegen von Pflegebedürftigkeit ab Antragstellung gewährt. Die Leistungen werden vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt, wenn der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt wird. Die Monatsfrist ermittelt sich unter Beachtung von § 26 SGB X i. V. m. §§ 187–193 BGB.
Übrigens: Die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfrist für Anträge beträgt 25 Arbeitstage. Zu beachten ist, dass nach Ablauf des Jahres 2017 folgende Regelung gilt: Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags oder werden die verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten, hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro an die Antragstellerin oder den Antragsteller zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu verantworten hat oder wenn sich die antragstellende Person in stationärer Pflege befindet und bereits erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeitoder der Fähigkeiten (Pflegegrad 2) vorlagen. Das Gutachten wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch die Pflegekasse übersandt, sofern sie oder er der Übersendungnicht widerspricht. Es ist auch möglich, die Übermittlung des Gutachtens zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen. Quelle:https://www.pflegestaerkungsgesetz.de/fi...e_April2017.pdf