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| Zuletzt Online: 21.02.2018
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Hallo, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen werden ab Pflegegrad 1 gewährt. Der maximale Zuschuss je Maßnahme beträgt 4.000 Euro. Wohnen mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, bis zu 16.000 Euro. Die gleichen Werte gelten für die Pflegegrade 2-5. Aber nicht vergessen, vor einem geplanten Umbau erst die Maßnahme bei der Kasse beantragen und auf einen Bescheid warten.
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Hallo Lisa, vielen Dank für Deine Frage. Ja, auch in der Pflege gibt es die Möglichkeit eines dualen Studiums. Mir scheint, da entwickelt sich sogar ein Trend. Da ein duales Pflegestudium an einen Ausbildungsplatz geknüpft ist, solltest Du dir überlegen in welche Richtung du gehen möchtest. Also Alten-, Kranken-, oder Kinderkrankenpflege. Ein Vorteil bei dieser Ausbildungsform ist, dass Du nach erfolgreichem Ende, zwei Abschlüsse in der Tasche hast. Eine gute Voraussetzung um später in einer Führungsposition zu arbeiten. Ein nicht weniger wichtiger Vorteil. Du verdienst von Anfang an Geld.
Wenn Du das Abitur oder eine andere Hochschulzugangsberechtigung hast, solltest Du dich nach einer Ausbildungseinrichtung im stationären oder ambulanten Pflegebereich umschauen (je nach Fachrichtung). Nähere Informationen zum dualen Pflegestudium findest Du im Internet. Schau mal hier: https://www.wegweiser-duales-studium.de/...ngaenge/pflege/ Ich wünsche Dir viel Freude bei Deiner Ausbildung.
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Wer in einen der 5 Pflegegrade eingestuft wurde, hat die Möglichkeit selbst zu entscheiden, wie und von wem er gepflegt wird. Wer z.B. durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt wird, wählt in der Regel die sog. Pflegesachleistung. Die Höhe der Pflegesachleitung beträgt:
Pflegegrad 1 -X, Pflegegrad 2: 689,00 Euro/Monat, Pflegegrad 3: 1.298,00 Euro/Monat, Pflegegrad 4: 1.612,00 Euro Monat, Pflegegrad 5: 1.995,00 Euro/Monat Die Pflegegrade 1 bis 5 erhalten zusätzlich noch 125,00 Euro/Monat als sog. Entlastungsbetrag. zum Entlastungsbetrag lesen Sie bitte: https://www.mobiler-pflegedienst-karlsru...ssch%C3%B6pfen/
Pflegesachleistungen in der häuslichen Pflege sind z.B. :
Große Körperpflege oder kleine Körperpflege
Transfer/ An- /Auskleiden
Hilfe bei Ausscheidungen
Lagern
Mobilisation
Einfache Hilfe oder umfangreiche Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
Verabreichung von Sondennahrung mittels Spritze, Schwerkraft oder Pumpe
Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
Zubereitung einer einfachen Mahlzeit
Essen auf Rädern/stationärer Mittagstisch
Zubereitung einer (i.d.R. warmen) Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen
Einkauf/ Besorgungen
Waschen, Bügeln, Reinigen
Vollständiges Ab- und Beziehen eines Bettes
Beheizen
Pflegerische Betreuungsmaßnahme
Organisation des Alltags und der Haushaltsführung
Anders wenn Angehörige, Freunde oder Ehrenamtliche tätig werden. Dann zahlt die Pflegeversicherung das sog. Pflegegeld.
Pflegegeld bei: Pflegegrad 1 -X, Pflegegrad 2 316,00 Euro/Monat, Pflegegrad 3 545,00 Euro/Monat, Pflegegrad 4 728,00 Euro/Monat, Pflegegrad 5 901,00 Euro/Monat
Pflegesachleistung und Pflegegeld sind als. sog Kombinationsleistung auch miteinander kombinierbar. D.h. beide Leistungen können in Anspruch genommen und miteinander verrechnet werden.
Beispiel:
Herr Maier hat Pflegegrad 2. Seine Ehefrau pflegt ihn und erhält Pflegegeld. Bestimmte Aufgaben kann Frau Maier aber nicht mehr alleine bewältigen. Sie hat deshalb den Mobilen Pflegedienst Karlsruhe mit der Durchführung der für Sie zu schweren Aufgaben beauftragt. Der Pflegedienst erbringt Sachleistungen (Pflegesachleistungen) in Höhe von 344,50 Euro im Monat. Bei Pflegegrad 2. könnte der Pflegedienst Sachleistungen von bis zu 689 Euro/ Monat mit der Pflegekasse abrechnen. Da Frau Maier jedoch nur Sachleistungen von 344,50 Euro beansprucht, also genau die Hälfte, stehen Ihr für die verbleibenden 50%, 50 % vom Pflegegeld ( Pflegegrad 2= 316,00 Euro/Monat) zu. Also 158,00 Euro.
Die Pflegegrade 2 bis 5 erhalten als Verhinderungspflege (also wenn die sonstige Pflegeperson ausfällt) den 1,5 fachen Satz vom Pflegegeld. Beispiel: Pflegegrad 1 316,00x 1,5= 474,00 Euro. Dieser Satz wird nahen Angehörigen gewährt. Beauftragen Sie einen Pflegedienst beträgt dieser Satz 1.612,00 Euro. Mehr zur Verhinderungspflege unter: http://www.verhinderungspflege-zuhause.de/
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Hallo Herr Ludwig, die Pflegeleistungen werden bei erfüllen der Vorversicherungszeit und bei Vorliegen von Pflegebedürftigkeit ab Antragstellung gewährt. Die Leistungen werden vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt, wenn der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt wird. Die Monatsfrist ermittelt sich unter Beachtung von § 26 SGB X i. V. m. §§ 187–193 BGB.
Übrigens: Die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfrist für Anträge beträgt 25 Arbeitstage. Zu beachten ist, dass nach Ablauf des Jahres 2017 folgende Regelung gilt: Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags oder werden die verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten, hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro an die Antragstellerin oder den Antragsteller zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu verantworten hat oder wenn sich die antragstellende Person in stationärer Pflege befindet und bereits erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeitoder der Fähigkeiten (Pflegegrad 2) vorlagen. Das Gutachten wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch die Pflegekasse übersandt, sofern sie oder er der Übersendungnicht widerspricht. Es ist auch möglich, die Übermittlung des Gutachtens zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen. Quelle:https://www.pflegestaerkungsgesetz.de/fi...e_April2017.pdf
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Liebe Sabine, vielen Dank für deine Frage. Seit dem 01.01.2016 haben Versicherte für einen Zeitraum von bis zu 4 Wochen im Jahr Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Dies im Rahmen der häuslichen Krankenpflege sowie auf eine Haushaltshilfe. Bitte wende dich im Krankenhaus an den sozialen Dienst. Dieser wird einen entsprechenden Antrag bei deiner bzw. der Krankenkasse deiner Mutter stellen. Wenn diese Leistungen für die Situation deiner Mutter nicht ausreichen, dann besteht auch ein Anspruch auf eine Kurzzeitpflege in einer entsprechenden Einrichtung für bis zu 8 Wochen/Kalenderjahr.
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